Studienverzögerungen sind eingetreten

Um auf Ihre individuellen Fragen besser eingehen zu können, sind die Informationen nach Interessentengruppen sortiert.
Ich bin...
Schüler
Studienanfänger
Wiederholungs-
Antragsteller
Vater/Mutter
Opa/Oma/Pate
Sind diese Studienverzögerungen innerhalb der ersten vier Semester eingetreten und kann deshalb der Eignungsnachweis nicht zu Beginn des fünften Fachsemesters vorgelegt werden, kann auf Antrag die spätere Vorlage des Eignungsnachweises zugelassen werden. Unverschuldete Studienverzögerungen sind:
- Erkrankung während des Studiums
- Grundwehrdienst oder vergleichbare Dienste
- Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
- Gremientätigkeiten
- Behinderung
- Schwangerschaft und Kindeserziehung
Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Soweit derartige
Studienverzögerungen eingetreten sind, kann auf Antrag des
Auszubildenden eine persönliche Förderungszeit festgesetzt
werden.
Erkrankung während des Studiums
Verzögert sich das Studium infolge Erkrankung, kann auf Antrag
der Verzögerungszeitraum zusätzlich mit BAföG gefördert
werden.
Die krankheitsbedingten Ausfälle sind nachzuweisen (z. B. mit
Attest abgemeldete Prüfung oder mit Attest nachgewiesene Dauer
der Erkrankung). Sind krankheitsbedingte Verzögerungen in den
ersten vier Semestern aufgetreten und kann deshalb der Eignungsnachweis
nicht vorgelegt werden, kann schriftlich die spätere Vorlage
des Eignungsnachweises beantragt werden.
Grundwehrdienst oder vergleichbare Dienste
Eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes oder gleichgestellte Dienste können auf Antrag zu einer Verlängerung der Ausbildungsförderung führen. Wenn durch die Ableistung dieser Dienste der Eignungsnachweis nicht zu Beginn des fünften Fachsemesters vorgelegt werden kann, wird auf Antrag die spätere Vorlage des Eignungsnachweises zugelassen.
Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Dieser Sachverhalt führt zu einer Verlängerung der Förderungszeit, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit insgesamt ohne Erfolg abgelegt wurde.
Gremientätigkeiten
Verzögert sich das Studium infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien der studentischen Selbstverwaltung, wird für den nachgewiesenen Zeitrahmen Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auf Antrag geleistet. Verzögert sich das Studium wegen Gremientätigkeiten bereits in den ersten vier Semestern, wird auf Antrag die spätere Vorlage des Eignungsnachweises zugelassen.
Behinderung
Studienverzögerungen, die infolge einer Behinderung eingetreten sind, rechtfertigen die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in Form von Zuschussförderung. Sind die Studienverzögerungen wegen Behinderung bereits in den ersten vier Semestern aufgetreten und kann deshalb der Eignungsnachweis nicht vorgelegt werden, kann schriftlich die spätere Vorlage des Eignungsnachweises beantragt werden.
Schwangerschaft und Kindeserziehung
Für die, während des Studiums eingetretene Schwangerschaft verlängert sich die Förderungszeit um ein Semester.
Für die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren werden folgende
Verlängerungszeiten berücksichtigt:
| Bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres eines Kindes | = | 1 Semester pro Lebensjahr |
| Für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes | = | 1 Semester |
| Für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes | = | 1 Semester |
Hier können maximal sieben Semester zusätzlich gefördert
werden. Die wegen Schwangerschaft und Kindeserziehung gezahlte Ausbildungsförderung
wird voll als Zuschuss gewährt. Studienverzögerungen infolge
Schwangerschaft und Kindeserziehung rechtfertigen auf Antrag die
spätere Vorlage des Eignungsnachweises.