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Re: Rückforderung nach §20 Abs.1 Nr. 4
BAföG-Team
03.10.2011 19:13:04 |
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Sorry, wir haben erst jetzt deine Anfrage gesehen. Die studentische Krankenversicherung stellt nach BAföG ein Änderungssachverhalt dar, der ab Antragstellung max. 3 Monate rückwirkend berücksichtigt werden kann. Lass dir von der Krankenkasse eine Bescheinigung ausstellen und reiche den formlosen Antrag sofort beim Amt ein.Sollte dein BWZ abgelaufen sein, stelle 2 Anträge, auch für den abgelaufenen Zeitraum.
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