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Re: Staatsangehörigkeit
BAföG-Team
26.04.2012 19:14:53

Die speziellen Vorschriften des § 8 BAföG sind wegen der Verweisungen auf andere Gesetze äußerst unübersichtlich. Gleichwohl interpretieren wir den Abs. 4 im Sinne deiner Ausführungen. Soweit du dich zum Zeitpunkt der Trennung nicht in eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung befunden hast, besteht später kein Anspruch nach § 8 BAföG.