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Am 06.07.2011 16:17:21, schrieb BAföG-Team: Das ist eine steuerrechtliche Problemstellung, zu der wir nichts sagen können. Egal nach welchen Maßstäben du über dieses EK verfügst; nach BAföG wird es als EK aus nichtselbständiger Arbeit gewertet. Du bekommst pauschaliert die Werbungskosten anerkannt, es sei denn, du hast sie über den Betrag von 1000 € dem Amt nachgewiesen. Für die Sondergausgaben werden dir vom Brutto-EK 21,3 abgezogen. Dann kommt noch der Freibetrag. Bleibt etwas übrig, wird dieser Betrag auf die Monate des BWZ verteilt und auf den Bedarf angerechnet.
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