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Am 05.08.2011 09:55:07, schrieb BAföG-Team: Die Verletztenrente gilt bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbstätigkeit als Grundrente nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes.Die Rentennachzahlung stellt Vermögen dar, dass nach § 29 Abs. 3 mit einem zusätzlichen Vermögenshärtefreibetrag anrechnungsfrei gestelt werden kann. Der Härtetatbestand ist gegeben, soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der vorausssichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll.
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