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Fachrichtungswechsel und dessen Folgen

BAföG

Um auf Ihre individuellen Fragen besser eingehen zu können, sind die Informationen nach Interessentengruppen sortiert.

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Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei einem Fachrichtungswechsel um die Fortsetzung des Studiums in einer anderen Fachrichtung. In Studiengängen mit Fächerkombinationen (Magister, Lehramt) kann auch der Austausch eines einzelnen Faches als Fachrichtungswechsel gewertet werden.

Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel bis zum Ende des zweiten Semesters braucht nicht mehr umfangreich begründet zu werden. Ein Satz genügt. Ein Fachrichtungswechsel ist aus Neigungs- und Eignungsgründen bis zum Ende des dritten Fachsemesters auch noch unproblematisch, wenn er zutreffend begründet wird. Darüber hinaus ist der Wechsel nur noch möglich, wenn ein sogenannter „unabweisbarer Grund“ für den Wechsel vorliegt. Darunter sind insbesondere zwingende krankheitsbedingte Gründe zu verstehen.
Werden Studienleistungen auf die neue Fachrichtung anerkannt, kann der Fachwechsel auch in einem höheren Semester vollzogen werden. Beispiel: FRW nach dem 5. FS, es werden 3 FS auf die neue Fachrichtung anerkannt. Der FRW kann genehmigt werden.

Die bei einem Fachwechsel verloren gegangenen Semester werden bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für die neue Studienrichtung nur noch in Form eines verzinslichem Bankdarlehens gewährt. Wird der Fachrichtungswechsel in einem lfd. Semester - tunlichst im letzten Monat dieses Semesters - schriftlich angezeigt, wird dieses Semester nicht als verzinsliches Bankdarlehenssemester nach einem Fachrichtungswechsel ausgewiesen. Nur verwaltungsmäßig abgeschlossene Semester werden bei einem Fachrichtungswechsel mit verzinslichem Bankdarlehen beschwert.

Die verschärften Förderungsbedingungen gelten nicht, wenn der Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund erfolgt ist.