Eigenes Vermögen

Um auf Ihre individuellen Fragen besser eingehen zu können, sind die Informationen nach Interessentengruppen sortiert.
Ich bin...
Schüler
Studienanfänger
Wiederholungs-
Antragsteller
Vater/Mutter
Opa/Oma/Pate
- Was zählt zum Vermögen?
- Wie ist das mit Wertpapieren?
- Das Vermögen gehört mir nicht.
- Treuhandverwaltung.
- Ich übertrage mein Vermögen auf Familienmitglieder.
- Was sind Schulden und Lasten?
- Darf ich Ausgaben tätigen?
- Wie wird Vermögen angerechnet?
- Muss ich alles angeben?
Zum Vermögen zählen Grundstücke und Häuser sowie Geld- und Anlagevermögen in jeder erdenklichen Form.
Der Wert des Immobilienvermögens richtet sich nach dem Zeitwert. Selbstgenutzte kleinere Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Erbanteile an sonstigen Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen anrechnungsfrei gestellt werden. Antrag stellen!
Es zählt das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf BAföG. Dazu zählen:
- Barbestand des Girokontos
- Sparbücher
- Sparbriefe
- vermögenswirksame Geldanlagen
- Bausparverträge
- Lebensversicherungen mit dem Rückkaufwert
- Aktien und sonstige Wertpapiere
- Unerheblich ist, ob es sich um nicht aufkündbare Geldanlagen
handelt.
- Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände.
Angerechnet werden die Aktienbestände, Fonds oder sonstige Wertpapiere mit dem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung auf BAföG. Für Wertpapiere, für die kein Kurswert festgestellt wurde, gilt als Kurswert der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Auszubildenden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Belegschaftsaktien, die über eine Betriebsvereinbarung bzw. tarifvertragsrechtliche Regelungen als Alterssicherung dienen, frei belassen werden. Antrag stellen!
Das Vermögen gehört mir nicht.
Verwalten Sie auf keinen Fall Vermögen der Eltern, der Großeltern oder für sonstige Personen, das auf Ihren Namen angelegt wurde, Ihnen aber nicht gehört. Sie haben dem Amt gegenüber zu beweisen, dass Ihnen der Zugriff des übertragenen Vermögen verwehrt ist. Diesen Beweis können Sie in aller Regel nicht führen. Das Amt geht von einer Schenkung aus und rechnet das Vermögen an.
Bei der Treuhandverwaltung sind Sie grundsätzlich Inhaber des Vermögens. Sie haben eine Treuhandverwaltung dem Amt gegenüber nachzuweisen. Ohne triftige Gründe wird Ihnen das kaum gelingen. Im Ergebnis wird auch dieses Vermögen angerechnet. Deshalb sollten Sie eine Treuhandverwaltung von Vermögen tunlichst vermeiden. Generell gilt: Verwalten Sie auf keinen Fall Vermögen, das Ihnen nicht gehört.
Ich übertrage Vermögen auf Familienmitglieder.
Eine Übertragung von Vermögen auf Familienmitgliedern
wertet das Amt in der Regel als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung,
um eine Vermögensanrechnung nach dem BAföG zu verhindern.
Unter der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung
versteht man eine Übertragung von Vermögenswerten ohne
Gegenleistung. Als Gegenleistung werden oftmals Darlehensverpflichtungen
gegenüber den Eltern angeführt. Darlehen zwischen Familienangehörigen
werden aber von den Ämtern nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten
„Fremdvergleich” standhalten.
Die rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögen
wird vom Amt nicht anerkannt. In Zweifelsfällen überprüft
das Amt Vermögensbewegungen 6 Monate rückwirkend vor der
Antragstellung.
Darunter sind z. B. Darlehensverträge mit der Kreditwirtschaft
zu verstehen. Lasten sind Verbindlichkeiten, die wegen der vorzeitigen
Auflösung von Bausparverträgen usw. vor Fälligkeit
entstehen.
Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen werden
von den Ämtern nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten „Fremdvergleich”
standhalten. Fremdvergleich bedeutet: Die Darlehensverpflichtung
muss unter banküblichen Voraussetzungen - wozu auch eine Bonitätsprüfung
gehört - zustande gekommen sein. Dies gelingt in den seltesten
Fällen.
Jeder kann mit seinem Vermögen machen, was er will. Er darf es nur nicht rechtsmissbräuchlich übertragen. Sinnvolle Ausgaben, z. B. für die Durchführung des Studiums (Laptop, PC usw.), sollten getätigt werden, um bei der Antragstellung der BAföG-Leistungen auf einen Vermögensstand unter 5.200 Euro zu gelangen. Sollten derartige Ausgaben kurz vor der Antragstellung auf BAföG getätigt werden, empfiehlt es sich, namentlich zuzuordnende Rechnungen oder Quittungen ausstellen zu lassen, die bei Bedarf dem Amt vorgelegt werden können.
Wie wird Vermögen angerechnet?
Die Vermögensfreigrenze beträgt 5.200 Euro. Für den Ehegatten und die eigenen Kinder werden je 1.800 Euro zusätzlich frei belassen. Das darüber hinausgehende Vermögen wird nach dem BAföG wie folgt angerechnet:
Bewilligungszeitraum: 12 Monate (Regelfall)
Student, ledig, ohne Kinder:
| Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung: | 6.800,00 EUR |
| Vermögensfreibetrag: | - 5.200,00 EUR |
| Vermögensbetrag über Freigrenze: | 1.600,00 EUR |
| geteilt durch 12 = Anrechnungsbetrag des Vermögens von: | 133,34 EUR |
Kaufen Sie sich vor der Antragstellung einen Laptop und einen Schreibtisch über insgesamt 1.600 Euro, so findet in diesem Beispielsfall eine Vermögensanrechnung nicht statt.
Die Nichtangabe von vorhandenem Vermögen kann sich existenzbedrohend auswirken. Sie handeln mindestens ordnungswidrig und es besteht ein Anfangsverdacht des Betruges. Soweit eine Ordnungswidrigkeit bejaht wird, können empfindliche Geldbußen bis zu 2.500 Euro festgesetzt und im Betrugsfall mit einem Strafverfahren gerechnet werden.