Das Studentenwerksgesetz

Das geänderte Studentenwerksgesetz ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.
Das Studentenwerksgesetz
Gesetz über die Studentenwerke im Lande Nordrhein - Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004
Inhaltsübersicht:
§ 1 Errichtung
von Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 2 Aufgaben
§ 3 Organe des
Studentenwerks
§ 4 Zusammensetzung
des Verwaltungsrates
§ 5 Bildung
des Verwaltungsrates
§ 6 Aufgaben
des Verwaltungsrates
§ 7 Verfahrensgrundsätze
§ 8 Geschäftsführerin
oder Geschäftsführer
§ 9 Stellung
und Aufgaben der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers
§ 10 Wirtschaftsführung
§ 11 Finanzierung
§ 12 Dienst- und
Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter
§ 13 Aufsicht
§ 14 Inkrafttreten
§
1 Errichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Die Studentenwerke mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum,
Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln,
Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal sind
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit
dem Recht auf Selbstverwaltung.
(2) Die Studentenwerke geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Zuständig ist
1. das Studentenwerk Aachen für
die Technische Hochschule Aachen,
die Fachhochschule Aachen und
die Hochschule für Musik Köln, Standort Aachen,
2. das Studentenwerk Bielefeld für
die Universität Bielefeld,
die Fachhochschule Bielefeld,
die Fachhochschule Lippe in Lemgo und Höxter in Lemgo und
die Hochschule für Musik Detmold,
3. das Studentenwerk Bochum für
die Universität Bochum,
die Fachhochschule Bochum,
die Fachhochschule Gelsenkirchen und
die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standort Bochum,
4. das Studentenwerk Bonn für
die Universität Bonn und
die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg,
5. das Studentenwerk Dortmund für
die Universität Dortmund,
die Fachhochschule Dortmund,
die Folkwank-Hochschule im Ruhrgebiet, Standort Dortmund,
die Fernuniversität in Hagen und
die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
6. das Studentenwerk Düsseldorf für
die Universität Düsseldorf,
die Fachhochschule Düsseldorf,
die Kunstakademie Düsseldorf,
die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf, und
die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld,
7. das Studentenwerk Essen – Duisburg für
die Universität Duisburg – Essen und
die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standorte Essen und Duisburg,
8. das Studentenwerk Köln für
die Universität Köln,
die Deutsche Sporthochschule Köln,
die Fachhochschule Köln,
die Hochschule für Musik Köln, Standort
Köln, und
die Kunsthochschule für Medien Köln,
9. das Studentenwerk Münster für
die Universität Münster,
die Fachhochschule Münster und
die Kunstakademie Münster,
10. das Studentenwerk Paderborn für die Universität Paderborn,
11. das Studentenwerk Siegen für die Universität Siegen,
12. das Studentenwerk Wuppertal für die
Universität Wuppertal und
die Hochschule für Musik Köln, Standort Wuppertal.
(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den
jeweiligen Hochschulen nach Absatz 3 bei Änderungen in der
Hochschulorganisation oder, wenn es im Interesse einer besseren
Durchführung der Aufgaben der Studentenwerke erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung weitere Studentenwerke errichten, Studentenwerke
zusammenlegen und die Zuständigkeit der Studentenwerke nach
Absatz 3 ändern sowie bestimmte Aufgaben mehrerer
Studentenwerke einem Studentenwerk zur Durchführung
übertragen.
(1) Die Studentenwerke erbringen für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet insbesondere durch:
1. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,
2. die Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist,
3. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden,
4. Förderung kultureller Interessen der Studierenden durch Bereitstellung ihrer Räume sowie nach Maßgabe ihrer Satzung,
5. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender sowie der Studierenden mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Studentenwerken im Wege der Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu übertragen. Sie können Ämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NW - sein. Die Studentenwerke können weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.
(4) Die Studentenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität in Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.
(5) Die Studentenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung. Soweit die Bediensteten der Hochschulen die Mensen der Studentenwerke zur Einnahme der Mittagsmahlzeit benutzen, ist die Benutzung von den Studentenwerken und den genannten Hochschulen, die ihre Personalvertretungen in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG zu beteiligen haben, vertraglich zu regeln.
Organe des Studentenwerks sind:
1. der Verwaltungsrat,
2. die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer.
§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. drei Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,
2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,
3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Studentenwerks,
4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks.
(2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten.
(3) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
§ 5 Bildung des Verwaltungsrates
(1) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch das jeweilige Studentenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks gewählt. Ist ein Studentenparlament nicht vorhanden, so treten die studentischen Mitglieder des Senats an seine Stelle. Die Hochschulmitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden von den nichtstudentischen Mitgliedern der jeweiligen Hochschulsenate gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studentenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt. Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die Personalversammlung gewählt.
(2) Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
(4) Der Verwaltungsrat wählt nach Bestellung der
Mitglieder gemäß Absatz 2 aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser sowie ihre oder
seine satzungsmäßige Stellvertreterin oder ihr oder
sein satzungsmäßiger Stellvertreter dürfen
Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 angehören.
Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des
Studentenwerks, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
1. Erlass und Änderung der Satzung,
2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
3. Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
4. Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5. Erlass und Änderung der Richtlinien für die Geschäftsführung und die Überwachung ihrer Einhaltung,
6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,
7. Zustimmungen zu Entscheidungen nach § 2 Abs. 3,
8. Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3,
9. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,
10. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
11. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4.
12. Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studentenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studentenwerks handelt.
Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers anfordern.
(2) Gegenüber der Geschäftsführerin
oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk durch
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten,
die oder der dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates
gebunden ist.
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 8 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen. Ihre oder seine Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres oder seines Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das befristet sein kann. Willigt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in die Einstellung oder Entlassung ein, so gilt die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.
(2) Der Verwaltungsausschuss schreibt die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers öffentlich aus. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studentenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer muss über die erforderlichen
Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet
verfügen.
§ 9 Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie oder er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluss. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie oder er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Studentenwerks. Sie oder er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Einstellung und Entlassung leitender Angestellter ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.
(3) Hält die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer setzt die Vollziehung von
Beschlüssen des Verwaltungsrates aus, wenn die
hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung
stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die
Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung
nicht erzielt, hat die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer die Angelegenheit der
Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen (§ 11 Abs. 1) die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs (§ 111 LHO) bleibt unberührt.
(2) Die Studentenwerke stellen jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf; sie sind für das Studentenwerk verbindlich. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen; Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studentenwerk zur Ausgabe in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.
(4) Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht enthält auch Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich besonderer wirtschaftlicher Risiken des Studentenwerks. Je eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts ist der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.
(5) Der Jahresabschluss ist in den Hochschulen im
Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zu
veröffentlichen.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studentenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:
1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,
2. staatliche Zuschüsse,
3. Sozialbeiträge der Studierenden,
4. Zuwendungen Dritter.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studentenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studentenwerke regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung durch Verwaltungsvorschrift.
(4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.
(5) Sozialbeiträge nach Abs. 1 Nr. 3 werden durch die
Studentenwerke aufgrund einer Beitragsordnung von den Studierenden
erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der
Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von
den Hochschulen für die Studentenwerke kostenlos eingezogen.
§ 12 Dienst- und Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter der Studentenwerke sind vorbehaltlich einer
abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die
Studentenwerke nach den für die Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu
regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen
Tarifvertragsregelung für die Studentenwerke, sofern diese
mindest 25% der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer erfasst. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberührt.
(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Studentenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.
(3) Erfüllt das Studentenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studentenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studentenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studentenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen. Einer Fristsetzung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn das Studentenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder seine Gremien dauernd beschlussunfähig sind.
(4) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studentenwerks im erforderlichen Umfang ausüben.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Änderungsgesetzes bestehenden Organe nehmen ihre Aufgaben nach
der bisherigen Fassung des Studentenwerksgesetzes wahr, bis der
Verwaltungsrat nach den Bestimmungen dieses Änderungsgesetzes
neu gewählt ist.
(2) Der Verwaltungsrat ist zum 1. April 2005 nach den Vorschriften
dieses Änderungsgesetzes neu zu wählen.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird
ermächtigt, das Gesetz über die Studentenwerke im
Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der neuen
Fassung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes bekannt zu
machen.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Satzung des Studentenwerks Aachen
in der Fassung vom 25.11.2008
Das Studentenwerk Aachen – Anstalt des öffentlichen Rechts – hat sich aufgrund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz -StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV.NRW. S. 381, 399) durch seinen Verwaltungsrat am 25.11.2008 folgende Satzung gegeben:
- (1) Das Studentenwerk führt den Namen Studentenwerk
Aachen – Anstalt des öffentlichen Rechts.
- (2) Das Studentenwerk hat seinen Sitz in 52072 Aachen, Turmstraße 3.
- (3) Das Studentenwerk führt ein eigenes Schriftsiegel. Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das kleine Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet.
- (1) Das Studentenwerk
erbringt für Studierende Dienstleistungen auf sozialem und
wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere durch:
- Errichtung und Betrieb gastronomischer Einrichtungen, - - Errichtung, Vermietung und Vermittlung
von Wohnraum,
- Studienförderung, insbesondere Ausbildungsförderung nach dem BAföG
(Amt für Ausbildungsförderung), - - Errichtung und Betrieb von
Tageseinrichtungen für Kinder,
- Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge,
- Förderung kultureller Interesse und internationaler Kontakte - der Studierenden, insbesondere durch Bereitstellung von Räumen.
(2) Das Studentenwerk kann auch Dienstleistungen für Studierende von Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft erbringen, soweit die Hochschulen staatlich anerkannt sind und zu staatlich anerkannten Abschlüssen führen. Die jeweiligen Bedingungen sind vertraglich zu regeln.
- (3) Das Studentenwerk gestattet seinen Bediensteten und den Bediensteten sowie den Gästen der Hochschulen seines Zuständigkeitsbereichs die Benutzung seiner Einrichtungen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen sind mit den Hochschulen vertraglich zu regeln.
- (4) Dritten können durch Einzelvertrag Räume und Leistungen bereitgestellt werden, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 3 nicht beeinträchtigt wird.
- (5) Das Studentenwerk kann weitere Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 StWG aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats übernehmen, wenn die Finanzierung gesichert ist.
- (6) Auf Beschluss des Verwaltungsrats können die vorgenannten Aufgaben auch von Gesellschaften des Studentenwerks erbracht werden. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist sicherzustellen.
Das Studentenwerk verfolgt mit seinen Einrichtungen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die
gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff)
der
Abgabenordnung (BGBl. I Seite 613) in der jeweils geltenden Fassung
notwendigen Bestimmungen trifft der Verwaltungsrat in einer besonderen
Satzung; diese bedarf nicht der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde.
- (1) Organe des Studentenwerks sind:
- - Der Verwaltungsrat,
-
- Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer
- (2) Die Organe sind verpflichtet, die sozialen Belange der Studierenden der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zu fördern und Initiativen für die weitere Verbesserung der sozialen Lage der Studierenden zu entwickeln. Sie sind gehalten, hierbei untereinander und mit den Hochschulen sowie den Studierendenschaften zusammenzuwirken.
- (1)
Dem
Verwaltungsrat gehören an:
1. Zwei Studierende der RWTH Aachen, - 2. ein(e)
Studierende(r) der Fachhochschule Aachen,
3. ein(e) Bedienstete(r) des Studentenwerks,
4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung - auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
5. ein Mitglied des Rektorats der RWTH Aachen.
6. ein anderes Mitglied der Fachhochschule Aachen.
7. Die Interessen der Musikhochschule werden von den Mitgliedern der - Fachhochschule vertreten.
- (2) Das jeweils wählende Studierendenparlament kann für die Dauer einer
Amtszeit des Verwaltungsrats oder bei Vakanz eines von ihm zu besetzendes
Sitzes bis zum Ablauf der Amtsperiode auf einen Sitz
verzichten und das Besetzungsrecht auf das jeweils andere Studierendenparlament übertragen. Gleiches gilt für die Wahl der Ersatzmitglieder. Das Mitglied nach § 5 Absatz 1 Ziff. 3 der Satzung wird auf einer
Personalversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beginnt jeweils am 01. April und endet am 31. März des übernächsten Jahres. Bei einem späteren Beginn der Amtszeit verkürzt sie sich um den
entsprechenden Zeitraum. Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 5 Ziff. 1 bis 3 und 6 der Satzung sind durch die nach dem StWG zuständigen Gremien jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrats endet. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrats im Amt.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das nach § 5, Abs. 1, Ziff. 6 wird ebenfalls vom Senat der FH Aachen gewählt. Scheidet das Ersatzmitglied aus, so hat der oder die Vorsitzende dies dem zuständigen Wahlorgan unverzüglich mitzuteilen und es zur Neuwahl aufzufordern.
Verliert ein Mitglied des Verwaltungsrats im Laufe der Amtsperiode seine Wählbarkeit durch das entsendende Gremium, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(4) Der Verwaltungsrat wählt neben dem/der Vorsitzenden eine(n) Stellvertreter(in), in den/die Vorsitzende(n) bei Verhinderung oder Ausscheiden vertritt. Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) sollen verschiedenen Gruppen nach § 5 Absatz 1 der Satzung angehören, dürfen aber nicht Bedienstete des Studentenwerks sein.
(5) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von mindestens 5 Mitgliedern des Verwaltungsrats erforderlich. Der Beschluss setzt eine entsprechende Ankündigung in der vorläufigen Tagesordnung voraus und ist nur möglich bei gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds in das entsprechende Amt.- (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Sitzungsgelder in Höhe von 1/20 des BAföG-Höchstsatzes; ein(e) studentische(r) Vorsitzende(r) den doppelten Betrag pro Sitzung.
- (1) Sonstige Angelegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 12 StWG sind insbesondere:
- - Grundstücksübertragungen
und -belastungen,
- Kreditaufnahmen, (näheres regeln die Richtlinien für die Geschäftsführung),
- Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerkes,
- Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften in Vereinen,
- Beratung der Dienstvereinbarung über Leistungsvergütungen vor Abschluss - durch die Geschäftsführung.
- (2) Der Verwaltungsrat kann von dem (der) Geschäftsführer(in) unter Beachtung der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz Einsicht in Geschäftsvorgänge, nicht jedoch in Personalakten und in Förderungsakten des Amtes für Ausbildungsförderung, verlangen. Zur Wahrnehmung dieses Rechts kann er ein oder mehrere Mitglieder per Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragen.
- (3) Der Verwaltungsrat beschließt den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht (§ 6 Abs. 1 Ziff. 6 StWG). Investitionsmaßnahmen ab 25.000,-€ sind im Rahmen des jährlichen Investitionsplans vom Verwaltungsrat zu beschließen. Bei unplanmäßigen Investitionsmaßnahmen über 25.000,-€, die erst im Laufe des Jahres auftreten, ist ein Beschluss über die Änderung des Investitionsplans erforderlich. Ist eine Einberufung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. Der Verwaltungsrat ist schriftlich zu informieren, wenn die Abweichung einer genehmigten und laufenden Investitionsmaßnahme 20 % und mindestens 10.000,€ beträgt.
- (1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss mindestens regeln:
- - Form
und Frist der Einladungen zu Sitzungen,
- Durchführung der Sitzungen,
- Führung und Inhalt der Sitzungsniederschrift,
- Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen,
- Rechtzeitige Verständigung der Wahlgremien vor Ablauf der Amtsperiode. - (2) Der Verwaltungsrat soll innerhalb der ersten zwei Monate der neuen Amtsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten. Er wird von der oder dem noch amtierenden Vorsitzenden einberufen. Im Übrigen ist der Verwaltungsrat mindestens einmal im Semester einzuberufen. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin es verlangen.
§ 8 Verfahrensgrundsätze
- (1) Die Verfahrensvorschriften des § 7 StWG gelten mit folgender Maßgabe: Bei der Beschlussfassung über
- 1. Erlass
und Änderung der Beitragsordnung, Erlass
und Änderung
der Satzung,
2. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung,
3. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung,
4. Wahl des (der) Vorsitzenden des Verwaltungsrats,
5. Wahl einer Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder
Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
6. Vorschläge für die Bestellung des Geschäftsführers
(der Geschäftsführerin) und dessen (deren) Abberufung,
7. Beschluss über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,
8. Gründung von Unternehmen in privater Rechtsform oder Verträge - über Beteiligungen an Unternehmen,
- ist bei der 1. Abstimmung die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder und bei einer 2. Abstimmung in einer neu anzuberaumenden Sitzung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.
(2) Der Verwaltungsrat tagt in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beratungen sind vertraulich, die Mitglieder und Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt, dass die Mitglieder die durch sie Vertretenen über Beschlüsse und den Stand der Beratungen unterrichten können, sofern dies der Verwaltungsrat nicht durch gesonderte Beschlussfassung im Einzelfall ausschließt.
(3) Der Verwaltungsrat führt mindestens einmal im Semester eine öffentliche Sitzung durch. Darüber hinaus ist analog zu § 7 Abs. 2 Satz 4 eine öffentliche Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin dies verlangen.- (4)
In
öffentlicher Sitzung werden erörtert und beschlossen:
1. die allgemeine und wirtschaftliche Lage des Studentenwerks,
2. die Planung der Aufgaben von besonderer Bedeutung, - 3. der
Wirtschaftsplan,
4. der Jahresabschluss,
5. die Änderung der Satzung,
6. die Änderung der Beitragsordnung.
§ 9
Stellung und Aufgaben des Geschäftsführers (der
Geschäftsführerin)
- (1) Das Studentenwerk wird von dem (der) Geschäftsführer(in) selbständig und eigenverantwortlich geleitet.
- (2) Der (die) Geschäftsführer(in) ist Beauftragte(r) für den Haushalt; ihm (ihr) obliegt neben der Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses die laufende Wirtschaftsführung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Er (sie) kann Aufgaben bei der Ausführung des Wirtschaftsplans anderen Bediensteten übertragen.
- (3) Der (die) Geschäftsführer(in) ist Vorgesetzte(r) aller Bediensteten des Studentenwerks.
- (4) Der (die) Geschäftsführer(in) hat das Hausrecht.
- (5) Der (die) Geschäftsführer(in) stellt einen Geschäftsverteilungsplan und eine allgemeine Geschäftsordnung für das Studentenwerk auf.
- (6) Der (die) Geschäftsführer(in) kann eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter bestellen. Dieser (diesem) können weitere Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen werden. Die Bestellung oder Abberufung sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen.
- (7) Der (die) Geschäftsführer(in) berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Lage des Studentenwerkes, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrats.
- (8) Die beratende Teilnahme des Geschäftsführers (der Geschäftsführerin) an den Sitzungen des Verwaltungsrats schließt das Recht zur Stellung von Anträgen ein.
§ 10
Leitende Angestellte
- (1) Zur Einstellung und Entlassung von Angestellten mit Abteilungsleiterfunktion ist die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich.
- (2) Die Bestimmungen des LPVG werden hiervon nicht berührt.
§ 11 Wirtschaftsplan
- (1) Der Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr soll bis zum
- (2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Finanzplan und den Investitionsplan. Er muss ausgeglichen sein.
- (3) Der Wirtschaftsplan bedarf vorheriger Änderung durch den Verwaltungsrat, wenn erhebliche Abweichung zu erwarten oder eingetreten sind.
- (4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Jahresabschluss
- (1) Der von dem (der) Geschäftsführer(in) bis zum 31. März eines jeden Jahres aufgestellte Jahresabschluss wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin geprüft, den oder die der Verwaltungsrat bestimmt.
- (2) Der von dem (der) Geschäftsführer(in) zu erstellende Geschäfts- und Lagebericht ist zusammen mit dem geprüften Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll auch der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres festgestellt sein.
- (3) Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend.
§ 13
Bekanntmachungen und Inkrafttreten
- (1) Die Satzung und die Beitragsordnung des Studentenwerks sowie der Jahresabschluss werden in einem eigenen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Ergänzend hierzu erfolgt in den Amtlichen Bekanntmachungen aller Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur zusätzlichen Information eine Veröffentlichung.
- (2) Die Satzungen und Beitragsordnungen müssen von der (dem) Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem (der) Geschäftsführer(in) unterzeichnet sein und -soweit erforderlich - den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde enthalten.
- (3) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft unterErsetzung der Satzung vom 31.05.1994 mit den nochfolgenden Änderungen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25.11.2008 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom ………………….
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| Der
Geschäftsführer gez. Dirk Reitz |
Der Verwaltungsratvorsitzende gez. Dr. Walter Fricke |
Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Satzung des Studentenwerkes Aachen als PDF:
Beitragsordnung
des Studentenwerks Aachen vom 14.06.1974 in der Fassung der 16. Änderungsordnung vom 25.11.2009 veröffentlicht als Gesamtfassung:
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Aachen AöR hat auf seiner Sitzung vom 25.11.2009, die aufgrund des § 11 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetze über die Studentenwerke im Landes Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG -) vom 27.02.1974 (GVBI. NW. 1974 S 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.09.2004 (GVBI. NRW. S. 518) erlassene Beitragsordnung des Studentenwerks Aachen AöR vom 14.06.1974 (GABI. NW. S. 377), zuletzt geändert am 19.07.2005, wie folgt geändert:
§ 1
1. Für das Studentenwerk Aachen wird in jedem Semester, beginnend mit dem
Wintersemester 1974/75 , von allen immatrikulierten Studierenden
- der
Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen,
- der Fachhochschule
Aachen
- der Musikhochschule
Köln, Standort Aachen
ein Beitrag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 StWG erhoben.
2. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die
- zur Ableistung des
Grundwehrdienstes
oder zivilen
Ersatzdienstes
- wegen eines
Auslandsstudiums
- wegen Krankheit,
Schwangerschaft
oder
Erziehung eines Kindes
- wegen Pflege von
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern/Innen
oder eines in
gerader Linie Verwandten (Eltern, Großeltern,
Kinder und
Enkel)
beurlaubt sind.
Bei einer Befreiung wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
§ 2
Der Beitrag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 StWG wird auf 56 EURO je Student/Studentin im Semester festgesetzt und für allgemeine zwecke des Studentenwerks erhoben.
§ 3
1. Der Beitrag wird jeweils fällig
- mit der Einschreibung
- mit der Rückmeldung
oder
- mit der Beurlaubung.
2. Der Beitrag wird für das Studentenwerk von der jeweiligen Hochschule oder Einrichtung, an der/die Studierende eingeschrieben wird, eingezogen.
§ 4
Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zurückzuerstatten; im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
§ 5
Die vorstehende Änderung tritt zum Sommersemester 2010 in Kraft.
Aachen, 25. 11. 2009
gez. Tim Steinbrecher
gez. Dirk Reitz
Verwaltungsratsvorsitzender
Geschäftsführer
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